Unsere Allgemeinen Mietbedingungen
Wir bei C.K. Baumaschinen und Anhängervermietung legen Wert auf Transparenz und faire Geschäftsbeziehungen. Damit Ihre Miete reibungslos verläuft, haben wir die wichtigsten Punkte unserer Allgemeinen Mietbedingungen für Sie zusammengefasst. Diese regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten und bilden die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Nehmen Sie sich einen Moment Zeit, um sich mit diesen vertraut zu machen.
Wichtige Informationen zu Ihrer Miete (Stand 21.02 under construction)
Hier finden Sie detaillierte Erläuterungen zu den Rahmenbedingungen Ihrer Anmietung. Wir bitten Sie, diese sorgfältig zu lesen, um Missverständnisse zu vermeiden und den bestmöglichen Service zu gewährleisten.
Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
- Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
- Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbedingungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
- Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen
Übergabe des Mietgegenstandes,Verzug durch Vermieter und mögliche Mängel
- Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
- Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
- Derr Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
- Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht erheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
- Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige und Reparaturzeit.
- Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei Übergabe vorhanden Mangels durch den Vermieter.
Haftungsbegrenzung des Vermietersd Sicherheiten
- Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondre ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
- grobem Verschulden des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszweckes hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
- Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 und sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.
- Die C.K Baumaschinen und Anhängervermietung, übernimmt keine Haftung für Maschinenausfälle aufgrund von Defekten, höherer Gewalt, Wetterbedingungen, o.ä. Mietende ist unverzüglich telefonisch oder schriftlich anzuzeigen.
Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
- Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Betriebsstunden täglich zugrunde. Zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
- Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
Unterhaltspflicht des Mieters
- Der Mieter ist verpflichtet:
- den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
- die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf
seine Kosten durchzuführen; - notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen
und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der
Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene
Sorgfalt beachtet haben. - Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
Mietzeitende und Rückgabe des Mietgegenstandes
- Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
- Der letzte Miettag ist der Tag an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
- Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.
Fehlender Treibstoff wird vom Vermieter bei Rücklieferung nachberechnet; nicht ordnungsgemäß durchgeführte Reinigung wird nach Aufwand dem Mieter berechnet. ( 80,- Euro/Std.) - Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
- Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung nicht unverzüglich und andernfalls bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind
Weitere Pflichten des Mieters
- Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegen-stand einräumen.
- Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
- Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
- Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
Haftung des Mieters, Versicherung
- Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretender Verlust des Mietgegenstandes einschließlich Teilen und Zubehör. Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierenden Folgekosten des Vermieters, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteiligen Verwaltungskosten. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit der Tagesmiete für jeden Tag, an den das gemietete Gerät dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
- Soweit der Mieter die Betriebsgefahr des Mietgegenstandes trägt, hat er für alle Schäden einzustehen, die ihm selbst, dem Vermieter oder Dritten aus dem Betrieb des Mietgegenstandes erwachsen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter von jeglicher Inanspruchnahme Dritter aus dem Betrieb des Mietgegenstandes freizustellen. Dies gilt auch, soweit der Vermieter wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch den Mieter auf Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme, sonstige Gebühren und Abgaben aus dem Betrieb des Mietgegenstandes in Anspruch genommen wird.
- Schädenan Gummikette Der Mieter verpflichtet sich das Mietgerät bei Übernahme auf evtl. Schäden zu kontrollieren. Durch Unterschrift / Lieferschein wird der Ordnungsgemäße Zustand bestätigt. Gerissene Gummiketten oder Verlust der Kettenstege wird dem Mieter in Rechnung gestellt. Derartige Schäden sind ausschließlich auf Krafteinwirkung zurückzuführen
- Der Vermieter versichert die Mietsache (Minibagger) gegen Maschinenbruch, Brand und Diebstahl nach ABMG 92 zu versichern.
- Daraus ergibt sich eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Mieters. .
- Bei Diebstahlschäden beträgt die Haftungsbegrenzung für den Mieter 25 % des Netto-Gerätewiederbeschaffungswertes, mindestens jedoch 4.000,00 €. Bei Diebstahl ist der Mieter zur Inanspruchnahme der Haftungsbegrenzung nur dann berechtigt, wenn er den Schaden unverzüglich nach Schadenseintritt bei der zuständigen Polizeibehörde angezeigt hat und dem Vermieter einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
- Bei Bruch- und Brandschäden beträgt die Haftungsbegrenzung für den Mieter 2 500,00 €. Bei Maschinen, die im Abbruch eingesetzt werden, vervierfacht sich die Höhe der Haftungsbegrenzung. Abbrucharbeiten sind alle Arbeiten unter Verwendung von Hydraulikhämmern, Scheren, Pulverisierern oder Sortiergreifern sowie Einsätze mit Standardausrüstung/Löffel oder Greifer, die auf oder in Abbruchsbaustellen eingesetzt werden.
Kündigung
- Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossen Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
- wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt.
Ihre sichere Miete beginnt hier
Bei C.K. Baumaschinen und Anhängervermietung in Holle sind wir stets bemüht, Ihnen den besten Service zu bieten. Sollten Sie Fragen zu unseren Allgemeinen Mietbedingungen oder spezifischen Details haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir beraten Sie gerne persönlich und sorgen dafür, dass Sie die passende Ausrüstung für Ihr Projekt erhalten.